Wann sollte PSA getragen werden?

Die Verwendung von PSA (Persönliche Schutzausrüstung) ist das letzte Mittel zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bei der Arbeit. Und zwar, wenn andere Maßnahmen wie Substitution oder Prozessänderungen, technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung nicht greifen.
Unter persönliche Schutzausrüstung wird die Ausrüstung verstanden, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt ist. Es geht dabei im Allgemeinen um Vorrichtungen und Mittel, die am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden, um vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen.
Seien Sie sich stets bewusst, dass PSA kein Allheilmittel ist. Der betriebliche Arbeitsschutz wird nicht dadurch verbessert, dass man große Vorräte an PSA-Komponenten anlegt. PSA nutzt nichts, wenn sie nicht getragen wird – und PSA kann sogar zu gesundheitlichen Schäden führen, wenn sie nicht auf die richtige Art und Weise verwendet wird.
Dies gilt nicht nur für PSA gegen Absturz, sondern z. B. auch für den Hand- oder Atemschutz. Wenn eine Schutzmaske nicht dicht sitzt oder ein ungeeigneter Chemikalienschutzhandschuh verwendet wird, weil Mitarbeiter mit dem Verwenden von PSA allein gelassen werden, können sie ihre Gesundheit – gerade weil sie sich auf den vermeintlichen Schutz verlassen – schwer schädigen.
Zur Beschaffung von PSA-Komponenten muss daher stets dazugehören, dass die Mitarbeiter zu deren Einsatz, den Einsatzgrenzen, der Tragedauer, Pflege und Aufbewahrung unterwiesen werden.
Jeder Vorgesetzte ist dafür mitverantwortlich, dass PSA-Tragepflichten in seinen Arbeitsbereichen eingehalten werden. Das alleinige Anordnen und Aufhängen von Gebotsschildern genügen nicht. Ein Vorgesetzter sollte durch sein Verhalten auch selbst dazu beitragen, dass die Bereitschaft zum Tragen von PSA wächst. Dies geschieht dadurch, dass er seinen Mitarbeiten signalisiert, dass er das Tragen von PSA bemerkt und wertschätzt. Das kann durch ein einfaches „Daumen hoch“ erfolgen, durch ein explizit ausgesprochenes Lob oder aber auch durch weitere Zeichen von Anerkennung. Es kann z. B. ein guter Grund sein, einen Mitarbeiter mit einer besonders verantwortungsvollen Aufgabe zu betreuen, wenn dieser sich dadurch auszeichnet, dass er seine PSA benutzt und pfleglich damit umgeht.
PSA und Covid-19
Bei Verdacht oder einer bestätigten COVID-19 Erkrankung muss die betreuende/untersuchende Person, je nach Tätigkeit, FFP 2 oder FFP3 Atemschutzmaske, Haube, Handschuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille tragen.
Unabhängig von einem Verdacht oder einer bestätigten COVID-19-Erkrankung gilt nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften: Mitarbeiter in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, müssen grundsätzlich in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und beim Betreten des Arbeitsortes einen Nachweis (3-G-Regel) erbringen. Ist die Gültigkeitsdauer eines Nachweises überschritten, müssen sie anstelle des Mund-Nasen-Schutzes im Umgang mit Patienten entweder eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.
Zum sicheren An- und Ablegen von Atemschutzmasken und Schutzbrillen bietet das Robert-Koch-Institut Informationen an.
Alle Produkte können hier erworben werden.
Für maßgeschneiderte Angebote: sales@medis-ltd.com